Satzung

Satzung der Tafel Bad Bramstedt e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tafel Bad Bramstedt e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Bramstedt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Ziel und Zweck

  1. Die Tafel Bad Bramstedt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, ein Kosten- und Auslagenersatz kann jedoch vom Vorstand gewährt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  2. Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Tafel Bad Bramstedt e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung, wie zum Beispiel Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen. Die Tafel Bad Bramstedt e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Die Tafel Bad Bramstedt e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass 2 ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
  3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal eingestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts und jeder rechtsfähige Verein werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied diese Satzung an.
  2. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Kalenderjahres, wenn das Mitglied bis spätestens zum 30.09. dieses Jahres die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt hat.
  3. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages um mehr als drei Monate in Verzug, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

 

§ 4
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich bis spätestens zum 01.03. des Jahres zu zahlen.

 

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Vereinsmitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  3. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer 9/10-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Verspätete Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt.

 

§ 6
Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen Versammlungsleiter, der die Versammlung leitet.
  2. Die Wahlen werden durch offene Abstimmung mittels Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag nur eines stimmberechtigen Mitgliedes muss geheime Wahl erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 7
Vorstand

  1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus: (a) dem 1. Vorsitzenden (b) dem 2. Vorsitzenden (c) dem Kassenwart (d) vier Beisitzern (B1 – B4)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sie werden in einem einfachen Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8
Wahlen und Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Revisoren beträgt regelmäßig zwei Jahre. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Revisor vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung dieses Amt für die restliche Amtsdauer neu wählen.
  2. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung in der Reihenfolge durchgeführt, wie die Ämter in § 7 Abs. 1 aufgeführt sind; anschließend erfolgt die Wahl des Revisors.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt: - In den Kalenderjahren mit ungerader Zahl den 1. Vorsitzenden, den Kassenwart, die Beiratsmitglieder B1 und B2 sowie einen Revisor (R1). - In den Kalenderjahren mit gerader Zahl den 2. Vorsitzenden, die Beiratsmitglieder B3 und B4 und einen Revisor (R2).

 

§ 9
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 5)
  2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt – sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt– der Stadt Bad Bramstedt zu, die es für Zwecke verwenden hat, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind und unmittelbar mildtätigen Zwecken zugute kommt. Ein davon abweichender Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Bad Bramstedt, den 26.08.2021


Eingetragen Amtsgericht Kiel 28.12.2021

Kontakt
Tafel Bad Bramstedt e. V.
Kantstraße 46
24576 Bad Bramstedt
Telefon: 0151 16960035
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